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   OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 20 W 24/21   

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OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 20 W 24/21 (https://dejure.org/2021,55585)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.10.2021 - 20 W 24/21 (https://dejure.org/2021,55585)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Oktober 2021 - 20 W 24/21 (https://dejure.org/2021,55585)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2069 BGB, § 2270 Abs 2 BGB
    Wechselbezügliche Erbeinsetzung der Erblasserin durch Ehemann in gemeinschaftlichem Testament in Bezug auf etwaige Ersatzschlusserbeneinsetzung

  • erbrechtsiegen.de

    Wechselbezügliche Erbeinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 444
  • FGPrax 2022, 78
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 20 W 24/21
    Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 haben für diesen u.a. die Auffassung vertreten, dass die Erblasserin trotz der Auslegungsregel des § 2069 BGB nicht gehindert gewesen sei, den Beteiligten zu 1 als alleinigen Erben einzusetzen und haben in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2002 (Az. IV ZB 20/01, zitiert nach juris) hingewiesen.

    Der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 hat für diesen u.a. die Auffassung vertreten, der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2002 (aaO) greife nicht, da sich die dortigen Umstände gänzlich anders verhalten hätten.

    Die Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 BGB könne im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16.01.2002, aaO) wegen der alleine aus § 2069 BGB folgenden Ersatzschlusserbenstellung des Beteiligten zu 2 keine Anwendung finden.

    Vertiefend wird darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 15.07.2003 (aaO, Rn. 27) gerade mit seiner weiteren Feststellung, wonach dann, wenn der genannte Satz der allgemeinem Lebenserfahrung den Schluss auf eine von den dortigen Ehegatten bei Vorausschau des Vorversterbens ihres Sohnes gewollte Ersatzerbeneinsetzung der Enkelkinder nahelege, auf die sich dann auch, sofern ein abweichender Wille der Ehegatten nicht feststellbar sei, die aufgrund der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB anzunehmende Wechselbezüglichkeit ihrer letztwilligen Verfügung erstrecke, im Ergebnis die aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2002 (aaO) folgende Wertung umgeht.

    Ob man dann mit dem Nachlassgericht (so auch der Senat in seinem Beschluss vom 20.02.2014, aaO) die Wechselbezüglichkeit der lediglich aus § 2069 BGB folgenden Ersatzschlusserbeneinsetzung des Beteiligten zu 2 schon alleine deswegen im Rahmen der individuellen Auslegung verneinen will, weil dann die von den Eheleuten getroffene Ersatzschlusserbeneinsetzung nicht auf deren festgestelltem tatsächlichen Willen aufgrund individueller Auslegung beruht, so dass sie letztlich auch keinen konkreten Willen zur Frage der entsprechenden Wechselbezüglichkeit gebildet haben könnten, oder ob man in diesen Fällen trotzdem eine derartige individuelle Testamentsauslegung im Hinblick auf diese Frage durchzuführen hat (so offensichtlich Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2002, aaO, Rn. 13; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.09.2015, Az. 21 W 55/15 , zitiert nach beck-online, Rn. 34), kann letztlich offenbleiben.

    Eine Wechselbezüglichkeit der aus § 2069 BGB folgenden Ersatzschlusserbenstellung des Beteiligten zu 2 folgt dann auch nicht aus der Anwendung von § 2270 Abs. 2 BGB, was das Nachlassgericht zutreffend unter Hinweis auf die oben bereits in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16.01.2002, aaO) zur Frage der unzulässigen Kumulation dieser beiden gesetzlichen Bestimmungen festgestellt hat.

  • OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 20 W 24/21
    Der Satz der allgemeinen Lebenserfahrung, nach der davon ausgegangen werden kann, dass ohne ausdrückliche Regelung ein Testierender, der eines seiner Kinder als Erben einsetzt, im Zweifel für den Fall, dass dieses wegfällt, an dessen Stelle auch dessen Abkömmlinge als Erben einsetzt, stellt kein Kriterium dar, das bei der individuellen Auslegung einer Verfügung von Todes wegen herangezogen werden könne; vielmehr ist diese Regel der Lebenserfahrung gerade in der Vorschrift des § 2069 BGB als Auslegungsregel für den Fall normiert worden, dass die individuelle Auslegung ergebnislos bleibt (Abgrenzung zu Oberlandesgericht Hamm vom 15.7.2003 - Az. 15 W 178/03, zitiert nach juris).

    Für diese Auffassung hat er auch auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.07.2003 (Az. 15 W 178/03, zitiert nach juris) Bezug genommen.

    Der Senat folgt auch nicht der unter Zitierung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.07.2003 (aaO) von dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 vertretenen Auffassung, dass der aus § 2069 BGB folgende Erfahrungssatz, wonach im Rahmen guter familiärer Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass die Enkel anstelle eines vorverstorbenen Kindes Ersatzerben sein sollen, auch im Rahmen der individuellen Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments uneingeschränkt anwendbar und auch wechselseitig bindend sei.

    Vertiefend wird darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 15.07.2003 (aaO, Rn. 27) gerade mit seiner weiteren Feststellung, wonach dann, wenn der genannte Satz der allgemeinem Lebenserfahrung den Schluss auf eine von den dortigen Ehegatten bei Vorausschau des Vorversterbens ihres Sohnes gewollte Ersatzerbeneinsetzung der Enkelkinder nahelege, auf die sich dann auch, sofern ein abweichender Wille der Ehegatten nicht feststellbar sei, die aufgrund der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB anzunehmende Wechselbezüglichkeit ihrer letztwilligen Verfügung erstrecke, im Ergebnis die aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2002 (aaO) folgende Wertung umgeht.

    Dabei ist dieser Beschluss entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 auch einschlägig und keine nur auf den dortigen Fall bezogene Entscheidung, da der Bundesgerichtshof dort mit seinen verallgemeinernden Ausführungen Grundsätze zum Verhältnis von § 2069 und § 2270 Abs. 2 BGB aufgestellt hat, die nicht nur für den dortigen Einzelfall entscheidungserheblich, sondern darüber hinaus verallgemeinerungsfähig sind (so auch bereits Senat, Beschluss vom 20.02.2014, aaO; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.07.2003, aaO).

  • OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 20 W 303/12

    Auslegung eines Ehegattentestaments

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 20 W 24/21
    So hat der Senat bereits unter Anschluss an die Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig (Beschluss vom 12.08.2013, Az. 3 Wx 27/13, zitiert nach beck-online) entschieden, dass der Satz der allgemeinen Lebenserfahrung, nach der davon ausgegangen werden kann, dass ohne ausdrückliche Regelung ein Testierender, der eines seiner Kinder als Erben einsetzt, im Zweifel für den Fall, dass dieses wegfällt, an dessen Stelle auch dessen Abkömmlinge als Erben einsetzt, kein Kriterium darstelle, das bei der individuellen Auslegung einer Verfügung von Todes wegen herangezogen werden könne; vielmehr sei diese Regel der Lebenserfahrung gerade in der Vorschrift des § 2069 BGB als Auslegungsregel für den Fall normiert worden, dass die individuelle Auslegung ergebnislos bleibe (Senat, Beschluss vom 20.02.2014, Az. 20 W 303/12, n. v.; vgl. auch Oberlandesgericht München, Beschluss vom 24.04.2017, Az. 31 Wx 128/17, zitiert nach juris, das diese Frage aufgrund des dortigen Vorliegens von tragfähigen Anhaltspunkten für eine Ersatzberufung offen lassen konnte).

    Ob man dann mit dem Nachlassgericht (so auch der Senat in seinem Beschluss vom 20.02.2014, aaO) die Wechselbezüglichkeit der lediglich aus § 2069 BGB folgenden Ersatzschlusserbeneinsetzung des Beteiligten zu 2 schon alleine deswegen im Rahmen der individuellen Auslegung verneinen will, weil dann die von den Eheleuten getroffene Ersatzschlusserbeneinsetzung nicht auf deren festgestelltem tatsächlichen Willen aufgrund individueller Auslegung beruht, so dass sie letztlich auch keinen konkreten Willen zur Frage der entsprechenden Wechselbezüglichkeit gebildet haben könnten, oder ob man in diesen Fällen trotzdem eine derartige individuelle Testamentsauslegung im Hinblick auf diese Frage durchzuführen hat (so offensichtlich Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2002, aaO, Rn. 13; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.09.2015, Az. 21 W 55/15 , zitiert nach beck-online, Rn. 34), kann letztlich offenbleiben.

    Dabei ist dieser Beschluss entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 auch einschlägig und keine nur auf den dortigen Fall bezogene Entscheidung, da der Bundesgerichtshof dort mit seinen verallgemeinernden Ausführungen Grundsätze zum Verhältnis von § 2069 und § 2270 Abs. 2 BGB aufgestellt hat, die nicht nur für den dortigen Einzelfall entscheidungserheblich, sondern darüber hinaus verallgemeinerungsfähig sind (so auch bereits Senat, Beschluss vom 20.02.2014, aaO; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.07.2003, aaO).

  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 20 W 24/21
    Kann sich der Richter auch unter Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Testierenden nicht überzeugen, muss er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Willen des Testierenden mutmaßlich am ehesten entspricht (vgl. u.a. Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.1992, Az. IV ZR 160/91, zitiert nach juris), wobei auch gesetzliche Auslegungsregeln zur Anwendung kommen können (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 07.12.1999, Az. 1Z BR 127/99; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.12.2006, Az. 15 W 94/06, jeweils zitiert nach juris).

    Bei einem - wie auch hier - gemeinschaftlichen Testament ist dabei stets zu prüfen, ob eine nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliche Auslegung auch dem Willen des anderen Ehegatten entsprochen hat, wobei es auf deren übereinstimmenden Willen zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments ankommt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.1992, aaO, und Urteil vom 26.09.1990, Az. IV ZR 131/89, zitiert nach juris).

  • BGH, 19.06.2019 - IV ZB 30/18

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Einsetzung des Schlusserben

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 20 W 24/21
    Dabei kann der wirkliche bzw. mutmaßliche Wille des Erblassers/der Erblasser im Hinblick auf die erforderliche Einhaltung der Testamentsform allerdings nur dann Berücksichtigung finden, wenn er in der Verfügung von Todes wegen irgendwie - wenn auch nur versteckt oder andeutungsweise - Ausdruck gefunden hat (ständige Rspr. des Bundesgerichtshofs, u.a. Beschluss vom 09.04.1981, Az. IVa ZB 4/80, Urteil vom 08.12.1982, Az. IVa ZR 94/81 und Beschluss vom 19.06.2019, Az. IV ZB 30/18, jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 20 W 24/21
    Dabei kann der wirkliche bzw. mutmaßliche Wille des Erblassers/der Erblasser im Hinblick auf die erforderliche Einhaltung der Testamentsform allerdings nur dann Berücksichtigung finden, wenn er in der Verfügung von Todes wegen irgendwie - wenn auch nur versteckt oder andeutungsweise - Ausdruck gefunden hat (ständige Rspr. des Bundesgerichtshofs, u.a. Beschluss vom 09.04.1981, Az. IVa ZB 4/80, Urteil vom 08.12.1982, Az. IVa ZR 94/81 und Beschluss vom 19.06.2019, Az. IV ZB 30/18, jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 07.07.2004 - IV ZR 135/03

    Voraussetzungen einer Erbeinsetzung; Zuweisung des Pflichtteils; Verfügung über

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 20 W 24/21
    Diese Verfügung der Erblasserin im Einzeltestament hatte nämlich entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten zu 2 zum einen nicht deren formelle Nichtigkeit zur Folge (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2004, Az. IV ZR 135/03, Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 26.02.2018, Az. 6 W 4/18, Oberlandesgericht München, Beschluss vom 24.07.2017, Az. 31 Wx335/16, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 01.08.2012, Az. 5 W 18/12, Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.1989, Az. 3 W 74/89, jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89

    Verkündung einer Verfügung von Todes wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 20 W 24/21
    Bei einem - wie auch hier - gemeinschaftlichen Testament ist dabei stets zu prüfen, ob eine nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliche Auslegung auch dem Willen des anderen Ehegatten entsprochen hat, wobei es auf deren übereinstimmenden Willen zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments ankommt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.1992, aaO, und Urteil vom 26.09.1990, Az. IV ZR 131/89, zitiert nach juris).
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 4/80

    Zweck der Testamentsform

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 20 W 24/21
    Dabei kann der wirkliche bzw. mutmaßliche Wille des Erblassers/der Erblasser im Hinblick auf die erforderliche Einhaltung der Testamentsform allerdings nur dann Berücksichtigung finden, wenn er in der Verfügung von Todes wegen irgendwie - wenn auch nur versteckt oder andeutungsweise - Ausdruck gefunden hat (ständige Rspr. des Bundesgerichtshofs, u.a. Beschluss vom 09.04.1981, Az. IVa ZB 4/80, Urteil vom 08.12.1982, Az. IVa ZR 94/81 und Beschluss vom 19.06.2019, Az. IV ZB 30/18, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Bremen, 01.08.2012 - 5 W 18/12

    Wirksamkeit der Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments in einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 20 W 24/21
    Diese Verfügung der Erblasserin im Einzeltestament hatte nämlich entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten zu 2 zum einen nicht deren formelle Nichtigkeit zur Folge (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2004, Az. IV ZR 135/03, Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 26.02.2018, Az. 6 W 4/18, Oberlandesgericht München, Beschluss vom 24.07.2017, Az. 31 Wx335/16, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 01.08.2012, Az. 5 W 18/12, Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.1989, Az. 3 W 74/89, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 26.02.2018 - 6 W 4/18

    Einseitiges Testament trotz gemeinschaftlichen Testaments

  • BayObLG, 12.08.1994 - 1Z BR 152/93

    Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament

  • OLG Zweibrücken, 13.07.1989 - 3 W 74/89

    Bindungswirkung erbvertraglicher Verfügungen bei später eintretender

  • OLG Schleswig, 12.08.2013 - 3 Wx 27/13

    Testamentsauslegung: Heranziehung mehrerer Zweifelsregeln bei Auslegung eines

  • OLG München, 24.04.2017 - 31 Wx 128/17

    Feststellung der Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben und deren

  • OLG Hamm, 11.12.2006 - 15 W 94/06

    Abgrenzung einer testamentarischen Ersatzerbfolge gegenüber einer Nacherbfolge

  • OLG Frankfurt, 11.09.2015 - 21 W 55/15

    Auslegung eines Testaments mit Ersatzschlusserbenregelung

  • BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 127/99

    Abgrenzung von Ersatzerbfolge und Nacherbschaft

  • OLG Brandenburg, 22.02.2023 - 3 W 31/22

    "Verschenken" eines Hausanteils für den Fall des Ablebens als Erbeinsetzung

    Die Verfügung ist jedoch auszulegen, wobei es nach § 133 BGB auf den wirklichen Willen eines Testierenden ankommt und nicht zwingend an dem von ihm buchstäblich gewählten Sinn des Ausdrucks zu haften ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2021 - 20 W 24/21, ZEV 2022, 274 Rn. 19).
  • OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21

    Entsprechende Anwendung von § 2069 BGB auf Erbvertrag

    Soweit sich der Beteiligte zu 3 für die von ihm angenommene Ersatzschlusserbeneinsetzung seiner Person letztlich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.07.2003 (Az. 15 W 178/03, zitiert nach juris) bezieht, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 08.10.2021 (Az. 20 W 24/21, zitiert nach juris, Rn. 29) entschieden, dass der auch § 2069 BGB zugrunde liegende Erfahrungssatz, wonach im Rahmen guter familiärer Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln - die vorliegend allerdings nicht einmal behauptet worden sind - nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass die Enkel anstelle eines vorverstorbenen Kindes Ersatzerben sein sollen, im Rahmen der individuellen Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht uneingeschränkt anwendbar ist und nicht zu einer wechselseitigen Bindung führt.
  • OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 3 W 31/22

    Ausstellung eines Erbscheins; Auslegung eines Dokuments als Testament;

    Die Verfügung ist jedoch auszulegen, wobei es nach § 133 BGB auf den wirklichen Willen eines Testierenden ankommt und nicht zwingend an dem von ihm buchstäblich gewählten Sinn des Ausdrucks zu haften ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2021 - 20 W 24/21, ZEV 2022, 274 Rn. 19).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 3 W 19/23

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins durch das

    Die Verfügung ist jedoch auszulegen, wobei es nach § 133 BGB auf den wirklichen Willen eines Testierenden ankommt und nicht zwingend an dem von ihm buchstäblich gewählten Sinn des Ausdrucks zu haften ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2021 - 20 W 24/21, ZEV 2022, 274 Rn. 19).
  • OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 3 W 19/23

    Testamentsauslegung - Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände als Erbeinsetzung

    Die Verfügung ist jedoch auszulegen, wobei es nach § 133 BGB auf den wirklichen Willen eines Testierenden ankommt und nicht zwingend an dem von ihm buchstäblich gewählten Sinn des Ausdrucks zu haften ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2021 - 20 W 24/21, ZEV 2022, 274 Rn. 19).
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